16. Februar 2012
Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 14.02.2012, dass die Besoldung der Professoren aus der Besoldungsgruppe W2 gegen das Alimentationsprinzip verstößt. Der Gesetzgeber ist in der Pflicht bis spätestens zum 01.01.2013 nachzubessern.
In dem zu entscheidenden Fall legte der Kläger, der im Jahr 2005 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt wurde, Widerspruch gegen die Einordnung in die Besoldungsgruppe W2 ein. Dieses Widerspruchsverfahren blieb erfolglos, so dass der Beamte beim Verwaltungsgericht Klage gegen das Land Hessen erhob. Er Begehrte die Feststellung, dass seine Alimentation aus der Besoldungsgruppe W 2 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung genügt. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit, einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wollte der Gesetzgeber das Ziel verfolgen, die Attraktivität von Beamtenverhältnissen für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte zu steigern.
Das Verwaltungsgericht gab die Frage, ob die Besoldungsordnung W verfassungskonform ist an das Bundesverfassungsgericht weiter. Dieses ist der Auffassung, dass die Besoldung des Klägers gegen das Alimentationsprinzip verstößt, da das veranschlagte Grundgehalt keine angemessene Alimentation für das Amt eines Professors darstelle. Die W2 Besoldung der Professoren in Hessen entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen des Alimentationsprinzips. Die gewährte Besoldung ist als unzureichend zu qualifizieren, da der Gesetzgeber bei der Festlegung der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Dieses wird besonders aus dem Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W2 mit den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppe A deutlich. Zusätzlich wird dies durch den Vergleich mit den Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.
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