26. April 2012
26. April 2012 | RA Frank | Allgemein
Mit einem Beschluss vom 21.3.2012 verweist das BVerfG ( 1 BvR 2365/11 ) das OLG Köln in seine Schranken und schiebt einer bedauerlichen, durchaus üblichen OLG-Praxis einen Riegel vor.
Ausgangspunkt waren Schadensersatzansprüche eines Unternehmens der Musikindustrie gegen den Inhaber eines Internetanschlusses. Über diesen hatte ohne Wissen des Anschlussinhabers dessen volljähriger Stiefsohn Musikdateien in einer Tauschbörse zum download angeboten. Nach Rücknahme der Schadensersatzklage stritten die Parteien nur noch über den Ersatz der Anwaltskosten, die der Klägerin durch die Einschaltung ihres Rechtsanwaltes entstanden waren. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten den Beklagten zur Übernahme dieser Kosten. Das OLG vertrat dabei die Auffassung, der Inhaber des Anschlusses habe bereits dann Hinweis- und Sicherungspflichten, wenn er seinen Anschluss einer dritten Person lediglich zur Verfügung stelle. Die Hinweis- und Sicherungspflichten entstünden nicht erst dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass über seinen Anschluss rechtswidriges filesharing betrieben werde. Die Revision lies das OLG nicht zu. Die Sache habe keine grundsätliche Bedeutung, zudem sei die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Eine Begründung, die stereotyp wiederholt wird um “den Deckel drauf” zu machen.
Das BVerfG sah dies aber ganz anders. Es sei umstritten, wann die Hinweis- und Sicherungspflicht des Anschlussinhabers einsetzen würde. Selbst in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestünde keine einheitliche Linie. Der BGH habe diesen Streit noch nicht abschließend entschieden, eine Grundsatzentscheidung stehe daher noch aus. Die weiteren Ausführungen des BVerfG gleichen einer Ohrfeige (vrgl. BVerfG, Pressenotiz Nr. 22/2012 ):
Obwohl eine Zulassung der Revision nahe lag, hat das Oberlandesgericht keine nachvollziehbaren Gründe dafür angeführt, warum es die Revision nicht zugelassen hat. Sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rechtssache als auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung erschien aber eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht erforderlich. Denn die hier klärungsbedürftige Rechtsfrage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und berührt deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts; überdies weicht das angegriffene Urteil entscheidungserheblich von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab.
Warum hochrangige Juristen “keine nachvollziehbaren Gründe” für etwas anführen können und warum sie “Naheliegendes” nicht erkennen stimmt bedenklich. Die Entscheidung des BVerfG war notwendig, um dieser sehr unerfreulichen Praxis mancher OLG’s entgegenzuwirken und verlorenes Vertrauen wiederherzustellen.
mitgeteilt von Blankenburg Frank Weidenthaler, Rechtsanwälte Fachanwälte, Ebern und Bad Kissingen
26. April 2012
Mit Urteil vom 25.01.2012 entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg, dass Transsexuelle grundsätzlich einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine geschlechtsangeleichende Operation und Therapie haben. Transsexualität nimmt eine Sonderstellung ein, die die gesetzlichen Krankenkassen in die Pflicht nimmt, auch Eingriffe in den gesunden Körper zu finanzieren. Dieses gilt jedoch nicht, wenn bereits eine kleine weibliche Brust besteht, da kein Anspruch auf eine Brustvergrößerung an sich besteht.
Die Klägerin, die anatomisch männlich geboren worden ist, ließ im Anschluss an eine Östrogentherapie eine geschlechtsangleichende Operation zur Frau durchführen, für welche die Krankenkasse die Kosten übernahm. Da sich durch die Einnahme von Östrogenen eine leicht weibliche Brust gebildet hat, verweigerte die Krankenkasse eine operative Brustvergrößerung zur Vervollständigung des geschlechtsangleichenden Eingriffs, trotz psychischem Leidens der Klägerin.
Auch das Sozialgericht Freiburg und Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnten den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse ab, da es sich bei dem geringen Brustwachstum der Klägerin um keine Krankheit handelt. Operative Eingriffe in den gesunden Körper bedürfen immer einer besonderen Rechtfertigung. Grundsätzlich stellen Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden lindern sollen, keine notwendigen Behandlungen dar. Transsexualität kann zwar unter gewissen Umständen einen operativen Eingriff rechtfertigen. Dieser richtet sich jedoch dann auf das Ziel eine deutliche körperliche Angleichung an das andere Geschlecht vorzunehmen. Eine reine Brustvergrößerung zur Annäherung an ein Idealbild weiblicher Brüste kann nicht dazu zählen. So haben Frauen, die schon aus genetischen Gründen unter einem psychischen Leidensdruck, bedingt durch kleine Brüste stehen, ebenfalls keinen Anspruch auf die Kostenübernahme für eine Brustvergrößerung. Die Klägerin leidet nicht unter organischen Funktionsdefiziten, Beschwerden oder entstellenden anatomischen Abweichungen, die eine Behandlungsübernahme rechtfertigen könnten.
25. April 2012
Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 19.04.2012 fest, dass Stalking grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlich fristlosen Kündigung darstellen kann. Hier kommt es zu einem schwerwiegenden Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertraglichen Nebenpflichten, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Dem Kläger, der beim beklagten Land seit 1989 als Verwaltungsangestellter beschäftigt war, wurde im Jahr 2007 als Ergebnis eines Verfahrens von der Beschwerdestelle mitgeteilt, dass sich eine Mitarbeiterin, die sich von ihm belästigt fühlte, weder dienstlichen noch privaten Kontakt mit ihm wünsche. Dieser Wunsch sollte von ihm vorbehaltlos akzeptiert und respektiert werden, damit arbeitsrechtliche Konsequenzen vermieden werden. Im Oktober 2009 wandte sich eine andere, als Leiharbeitnehmerin beschäftigte Mitarbeiterin an das zuständige Land und beklagte, dass sie sich vom Kläger in unerträglicher Art und Weise belästigt und bedrängt fühlt. Das Land kündigte das Arbeitsverhältnis, nach näherer Befragung der Mitarbeiterin und Anhörung des Klägers, außerordentlich fristlos, da zahlreiche E-Mails festgestellt werden konnten, welche der Kläger der Mitarbeiterin gegen ihren ausdrücklichen Willen, geschickt hat. Zudem rief der Kläger ohne dienstlichen Anlass in ihrem Büro an, suchte sie dort wiederholt und zunehmend aufdringlich auf und mischte sich zudem in ihr Privatleben ein. Um sie zu weiterem, besonders privaten, Kontakt zu drängen, drohte er ihr an, dafür zu sorgen, dass sie keine feste Anstellung beim Land bekomme.
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Das Landesarbeitsgericht gab dieser statt. Die Revision des beklagten Landes war erfolgreich. Das Bundearbeitsgericht wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück, da noch nicht festgestellt worden ist, ob dieser Fall von Stalking einen erforderlichen wichtigen Grund für die Kündigung darstellt. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertraglichen Nebenpflichten, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne.
Offen blieb, ob es einer vorherigen Abmahnung bedurft habe. Dieses hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zwar nahm das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend an, dass der Kläger durch Mitteilung aus dem Jahr 2007 nicht im Rechtssinne abgemahnt worden ist. Es hat aber nicht ausreichend geprüft, ob es schlussendlich einer Abmahnung bedurft hätte. Die Warnung durch das zuvor durchgeführte Beschwerdeverfahren und die weiteren Umstände könnten eine Abmahnung entbehrlich machen. So konnte der Senat letztlich nicht entscheiden, ob die Kündigung gerechtfertigt war.
24. April 2012
19. April 2012 | RA Dr. Weidenthaler | Allgemein
Die Trauer und der Schock über den Tod eines Haustieres sind nach einem Urteil des BGH nicht vergleichbar mit dem psychischen Leid bei Tod eines nahen Angehörigen.
Hundehalter können aus diesem Grunde daher kein Schmerzensgeld für einen “Schockschaden” fordern, wenn ihr Hund überfahren wird, so der BGH, das Trauer und Leid um ein verstorbenes Tier zwar menschlich nachvollziehbar sind, letztendlich aber zum “allgemeinen Lebensrisiko” gehören, welches keine Schmerzensgeldansprüche begründet.
Im von BGH entschiedenen Fall hatte eine Frau auf Schmerzensgeld geklagt, weil deren Hund während eines Spazierganges auf einen Feldweg von einem Traktor überfahren wurde. Durch die Tötung des Hundes erlitt die Frau schwere Depressionen und verlangte vom Schädiger Schmerzensgeld. Der BGH wies die Schmerzensgeldklage ab.
BGH Urteil vom 20.03.2012, Az.: VI ZR 114/11
mitgeteilt von Blankenburg Frank Weidenthaler, Rechtsanwälte / Fachanwälte , Ebern und Bad Kissingen
24. April 2012
Das Landgericht Hamburg entschied in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube mit Urteil vom 20.04.2012, dass der Betreiber eines Videoportals für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladenen Videos nur dann haftet, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das Landgericht verurteilte das Videoportal YouTube in sieben von zwölf Fällen zur Unterlassung. Die von der GEMA zu recht beanstandeten Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken durch die zwölf streitgegenständlichen Videos, wurden erst nach sechs Wochen und somit nicht unverzüglich entfernt. Das Gericht sieht vor, dass Portalbetreiber erst nach einem Hinweis auf Urheberrechtsverletzung in der Pflicht sind, betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Prüfpflicht sämtlicher auf der Plattform bereits hochgeladener Videoclips besteht dagegen nicht.
Die GEMA vertrat in ihrer Klage die Rechte an zwölf Musikwerken und bezweckte die Erwirkung, dass YouTube diese Videos nicht mehr in Deutschland auf dem Portal zugänglich machen darf. Die beklagte Betreiberin des Portals erkannte die Unterlassungsverpflichtung nicht an, da sie ihrer Meinung nach nicht für Urheberrechtsverletzungen hafte. Sie stellt ihren Nutzern die Videoplattform lediglich zur Verfügung und hat alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte nun zur Unterlassung von sieben der zwölf streitgegenständlichen Musikwerke und wies sie Klage im Übrigen ab. Der Portalbetreiberin kommt hier lediglich eine Störhaftung und keine Täterhaftung zu, da sie die Videos weder selbst hochgeladen, noch sich deren Inhalt zu eigen gemacht hat. Ihr Beitrag zur Rechtsverletzung sieht das Gericht darin, dass sie die Videoplattform betreibt, bereitstellt und ihre Verhaltens- und Kontrollpflichten verletzt habe. Sie sei deshalb als Störerin zur Unterlassung verpflichtet. Des Weiteren befand es das Gericht als problematisch, dass die Beklagte die beanstandeten Videos nicht unverzüglich sperrte, nachdem sie von der Klägerin über dessen Urheberrechtsverletzungen informiert worden ist, sondern erst eineinhalb Monate später. Dennoch sollen YouTube keine Prüfungs- und Kontrollpflichten treffen, die ihre grundsätzlich zulässige Tätigkeit erschweren. So ist YouTube nicht in der Pflicht im Voraus, jegliche Videos auf Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Zumutbar ist in diesem Rahmen jedoch, dass YouTube nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung, eine Software zur Erkennung dieser Verletzung einsetzt, um dessen künftige Uploads zu verhindern. Solch eine Software steht der Beklagten bereits zur Verfügung und müsste von ihr selbst, nicht aber von den Rechteinhabern zur Verhinderung von Rechtsverletzungen eingesetzt werden. Die Betreiberin befindet sich nicht in der Pflicht, dieses Softwareprogramm auf alle bereits hochgeladenen Videos anzuwenden. Diese Pflicht besteht erst ab Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung, sodass die Verpflichtung zur Vorsorge erst für die Zukunft gilt. Problematisch sieht die GEMA jedoch, dass das einzusetzende Programm nur Tonaufnahmen identifizieren kann, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch sind. Abweichende Aufnahmen, wie Live-Konzerte, könnte die Software demnach nicht erkennen. So soll zusätzlich ein Wortfilter eingesetzt werden, der neu eingestellte Videos herausfiltert, dessen Bezeichnung sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthält.
23. April 2012
Der Europäische Gerichtshof entschied mit Urteil vom 19.04.2012, dass abgelehnte Bewerber auch künftig keinen Anspruch darauf haben, von einem Unternehmen zu erfahren, wer den gewünschten Job bekommen hat, oder ob dieser überhaupt vergeben worden ist. Gleichzeitig definierte der Gerichtshof Ausnahmen, wenn ein Verdacht auf Diskriminierung besteht. So kann die Verweigerung jeglicher Informationen zum Einstellungsverfahren durch den Arbeitgeber, das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen.
Das Bundesarbeitsgericht legte dem Europäischen Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren die Frage vor, ob das Unionsrecht für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegen kann, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, seine Bewerbung dennoch nicht berücksichtigt worden ist, die Möglichkeit der Auskunft darüber vorsieht, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat, und wenn ja nach welchen Messkriterien. Zusätzlich solle geklärt werden, ob die Tatsache, dass ein Arbeitgeber die geforderte Auskunft nicht erteilt, bereits ein Indiz für eine Diskriminierung darstellt.
Grundsätzlich verbietet das geltende Recht, auch im Rahmen eines Einstellungsverfahrens, jede Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Alters und der ethischen Herkunft. Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes benachteiligt fühlen, müssen bei einem Gericht, oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Die Gegenseite ist nun in der Beweislast, dass keine Verletzung dieses Grundsatzes vorliegt.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall, fühlte sich eine Systemtechnik-Ingenieurin russischer Herkunft, durch die Ablehnung Ihrer Bewerbung, ohne vorherige Einladung zu einem Vorstellungsgespräch, wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft ungünstiger behandelt, als andere Bewerber. Sie klagte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, welches im Fall von Benachteiligungen einen Anspruch auf Schadenersatz vorsieht, sofern der Betroffene Indizien vortragen kann, die eine tatsächliche Diskriminierung vermuten lassen. Wenn der Bewerber solche Indizien vorlegen kann, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.
Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass abgelehnte Bewerber auch künftig keinen Anspruch auf Auskunft darüber haben, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Die Weigerung des Arbeitgebers zur Auskunft über das zu Grunde gelegte Verfahren, könnte dennoch ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lässt.
Sowohl das zuständige Arbeits-, wie Landesgericht, erkannten keine Indizien, die eine Diskriminierung hätten nahelegen können. Nach Auffassung der Vorinstanzlichen Gerichte reicht es nicht aus, dass die gebürtige Russin trotz ihrer Qualifikation nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist und der Arbeitgeber ihr nicht mitteilen wollte, wen er stattdessen, warum eingestellt habe.
Das Verfahren wird nun wieder an das deutsche Bundesarbeitsgericht zurückgegeben.
20. April 2012
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 17.04.2012, dass wenn die Versorgungsordnung in Gestalt einer Gesamtzusage vorsieht, dass sich die Höhe der Betriebsrente nach der anzurechnenden Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen rentenfähigen Arbeitsverdienst richtet und sich für Vollzeitmitarbeiter und Teilzeitbeschäftigte unterschiedlich berechnet, auszulegen ist, ob Arbeitnehmer in Altersteilzeit unter die Sonderregelungen für Teilzeitbeschäftigte fallen, oder wie Vollzeitbeschäftigte zu behandeln sind. In diesem Fall entschied das Gericht, dass die für Teilzeitbeschäftigte getroffene Sonderregelung keine Anwendung findet und die Berechnung nach Angehörigkeit zu der Arbeitnehmergruppe der Vollzeitbeschäftigten erfolgen soll.
Der Kläger, der von Juli 1977 bis einschließlich Mai 2008 bei der Beklagten beschäftigt war, reduzierte während der letzten sechs Arbeitsjahre seine Arbeitszeit, im Rahmen der Inanspruchnahme von Altersteilzeit, um die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Seit Juni 2008 bezieht dieser eine Betriebsrente von der Beklagten, die sich nach der für Teilzeitbeschäftigte getroffenen Sonderregelung unter Zugrundelegung eines Beschäftigungsgrades von 70 Prozent in den letzten 120 Kalendermonaten errechnet hat. Die Versorgungsordnung der Beklagten in Gestalt einer Gesamtzulage sieht hingegen für Vollzeitbeschäftige eine Berechnung nach der anzurechnenden Dienstzeit und dem zuletzt bezogenen rentenfähigen Arbeitsverdienstes vor. Der Kläger fühlte sich von seiner Berechnung für Teilzeitbeschäftigte, wegen der in den letzten sechs Jahren des Arbeitsverhältnisses durchgeführten Altersteilzeit, ungerechtfertigt benachteiligt.
Das Bundesarbeitsgericht bekräftigte die zuvor getroffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Es legte die Versorgungsordnung so aus, dass die Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte auf Mitarbeiter, die sich in Altersteilzeit befinden, keine Anwendung findet. Die Berechnung müsste sich folglich nach der Berechnung für Vollzeitbeschäftigte richten, stellte das Bundesarbeitsgericht klar, denn ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit sei nicht mit anderen Teilzeitbeschäftigten gleichzustellen.
19. April 2012
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied im Streitfall zwischen dem Alfred Kröner Verlag und der Fernuniversität Hagen über die sogenannte Intranet-Klausel im Urheberrechtsgesetzt. Mit Urteil vom 04.04.2012 erging, dass Bildungseinrichtungen ihren Schülern und Studenten nicht generell bis zu 10 Prozent eines geschützten Werkes online zur Verfügung stellen dürfen. Eine Prozentuale Erlaubnis zur Veröffentlichung eines geschützten Werkes könnte dazu führen, dass die wesentlichen Kernteile des Schriftguts öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Oberlandesgericht bestätigte das zugunsten des Verlages ergangene Urteil des Landgerichts Stuttgart und erweiterte das ausgesprochene Nutzungsverbot. Die Fernuniversität Hagen ist nicht berechtigt in ihrem Intranet Ausschnitte eines Lehrbuchs des Alfred Körner Verlags ohne Genehmigung als Teil eines sogenannten elektronischen Semesterapparats zu nutzen.
Der Verlag klagte gegen die Universität, da diese in deren Intranet ein knappes Fünftel eines bei ihm erschienenen, 476 Seiten umfassenden Lehrbuches zum Download, Abruf und Ausdruck zur Verfügung gestellt hat. Studenten tauschten sich im Internet darüber aus, dass eine Anschaffung des Fachbuchs nicht nötig sei, da dieses schließlich im Intranet kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Die vom Börsenverein unterstützte Klage sollte darüber entscheiden, welche Vorgaben Hochschulen beachten müssen, wenn sie geschützte Werke für Forschung und Lehre zugänglich machen. Der Verlag forderte, dass Hochschulen nur maximal drei Seiten aus dem Werk anbieten dürfen. Nach Ansicht des Landgerichts hätte die Hochschule 48 Seiten, ohne Möglichkeit der Speicherung und drei Seiten zum Download online zur Verfügung stellen dürfen. Das Oberlandgericht folgte dem Antrag des Verlages und untersagte der Fernuni über drei Seiten hinausgehende Teile des Werks zu verbreiten, sofern diese herunterladbar, abrufbar oder ausdruckbar seien.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnten die 91 zur Verfügung gestellten Seiten aus dem Lehrbuch nicht als kleiner Teil des Werkes angesehen werden und dienten auch nicht der Veranschaulichung im Unterricht. Die Verwertungsrechte des Verlages wurden zudem unverhältnismäßig beeinträchtigt, da durch die Verfügbarkeit von großen Werkteilen für die Studenten keine Veranlassung mehr bestand, das Fachbuch zu kaufen. Die streitgegenständliche Zurverfügungstellung von Literatur zur Ergänzung, Vor- bzw. Nachbereitung des Unterrichts könnte daher nicht unter die besonderen Urheberrechtsschranken für den schulischen Bereich fallen. Die Vorschrift erlaube zudem sowieso nicht, dass das zur Verfügung gestellte Material ausgedruckt oder gedownloadet wird. Es wird lediglich die Ansicht am Bildschirm gestattet.
Das Oberlandesgericht wies weiter darauf hin, dass nicht lediglich die Textseiten an sich als Bemessungsgrundlage dienen sollten. Ebenso bieten Inhaltsverzeichnis, Stichwortregister oder Literaturverzeichnis sinnvolle Anreize für Studenten, um Inhalte zu vertiefen und weitere Recherchen zu betreiben.
Der Börsenverein des deutschen Buchhandels begrüßte die Erweiterung des Verbots, da die Vorschrift Professoren und Dozenten zu Urheberrechtsverletzungen verleitet und somit eine gemeinsame Lösung mit Autoren, Verlagen und Verwertungsgesellschaften verhindert hat.
18. April 2012
10. April 2012 | RA Frank | Familienrecht
Ausstehende Unterhaltszahlungen können nicht mehr eingeklagt oder vollstreckt werden, wenn sie länger als ein Jahr zurückliegen. Diese geltende Rechtsprechung hat das OLG Thüringen in einem Beschluss bekräftigt.
Der Unterhalt sei dazu da, den Bedarf für das tägliche Leben zu finanzieren. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener – also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender – Rückstände sei rechtsmissbräuchlich, zudem solle mit der Frist verhindert werden, dass sich die Rückstände zu einem erdrückenden Schuldenberg anhäufen.
Der Zweite Familiensenat des OLG Jena habe sich zuletzt im Januar mit einem solchen Fall befasst. Dabei wollte eine inzwischen 23-Jährige ausstehenden Unterhalt ihres Vaters für die Jahre 2000 bis 2008 von rund 15.000 Euro zwangsvollstrecken lassen. Dies hatte schon das Amtsgericht Erfurt auf Klage des Vaters hin für unzulässig erklärt. Auch die Beschwerde der Tochter gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg (Beschl. v. 17.01.2012, Az. 2 UF 385/11).
Nähere Ausführungen zur Verwirkungsproblematik finden sich in der ausführlichen Presseerklärung des OLG.
mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Peter Frank
18. April 2012
17. April 2012 | RA Dr. Weidenthaler | Arbeitsrecht, Sozialrecht
In letzter Zeit häufen sich in unserer Kanzlei Fälle, in welchen Mandanten als Unternehmer vom Zoll mit dem Vorwurf konfrontiert werden, dass sie Scheinselbständige beschäftigen würden. Da das Vorliegen einer sog. Scheinselbständigkeit erhebliche sozialrechtliche und strafrechtliche Folgen für das betroffene Unternehmen mit sich bringt, sollten Unternehmer äußerste Vorsicht walten lassen, wenn sie freie Mitarbeiter beschäftigen.
Stellt sich später dann heraus, dass in Wirklichkeit keine Selbständigkeit des freien Mitarbeiters vorliegt, sondern dieser vielmehr scheinselbständig ist, müssen zum einen die Sozialversicherungsbeiträge vom Unternehmen nachentrichtet werden und häufig wird auch ein Strafverfahren in die Wege geleitet, da gem. § 266 a StGB das vorsätzliche Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen einen Straftatbestand darstellt.
Es stellt sich daher die Frage, wann tatsächlich eine Selbständigkeit vorliegt und wann der Tatbestand der Scheinselbständigkeit gegeben ist.
Folgende Kriterien sind ein deutliches Indiz für eine Scheinselbständigkeit:
a)
Es werden im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
b)
Es erfolgt eine Tätigkeit regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber.
c)
Es werden für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbracht, der Mitarbeiter unterliegt insbesondere dem Weisungsrecht des Auftraggebers und ist in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert.
d)
Am Markt findet kein unternehmerisches Auftreten statt.
Die Kriterien bedeuten im Einzelnen:
Die fehlende Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern spricht nach Ansicht des Gesetzgebers für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Hierbei geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein abhängig Beschäftigter die von ihm geschuldete Arbeitsleistung in der Regel nicht auf eine andere Person übertragen darf, sondern diese persönlich erbringen muss. Ein Selbständiger kann hingegen die Erbringung seiner geschuldeten Arbeitsleistung auf Dritte delegieren. Die Beschäftigung von Familienangehörigen, insbesondere von Ehegatten, Verwandten bis zum zweiten Grad und Verschwägerte bis zum dritten Grad, bleiben nach dem Willen des Gesetzgebers außer Betracht.
Wenn nur ein Auftraggeber vorhanden ist, spricht dies ebenfalls für das Vorliegen eines Ar-beitsverhältnisses. Um zu überprüfen, ob das Kriterium der „typischen Arbeitsleistung“ erfüllt ist, muss die vom Betroffenen tatsächlich erbrachte Leistung und seine Einbindung in die Unternehmensstruktur des Auftraggebers verglichen werden mit den Tätigkeiten bzw. der Ein-bindung eines „idealtypisch abhängig Beschäftigten“. Je geringer sich der Unterschied gestal-tet, desto eher ist dieses Kriterium erfüllt.
Der Tatbestand der „unternehmerischen Tätigkeit am Markt“ liegt dann vor, wenn der Betroffene eine unternehmerische Entscheidungsfreiheit hat, er unternehmerische Risiken trägt und er auch entsprechende Chancen wahrnehmen kann. Ein Indiz für eine unternehmerische Tätigkeit am Markt ist der Einsatz von Kapital und Maschinen, der Bezug von Waren und Material und die eigenverantwortliche Entscheidung über den Umfang der Tätigkeit.
Sofern von den soeben genannten vier Kriterien mindestens zwei Kriterien vorliegen, besteht eine sog. „widerlegbare Vermutung“ dahingehend, dass der betroffene Mitarbeiter ein scheinselbständiger Arbeitnehmer ist und somit vollständig der Sozialversicherungspflicht (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung) unterliegt. Der Arbeitgeber hat dann darzulegen und zu beweisen, dass trotz Erfüllung dieser Kriterien ein sozial-versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht vorliegt. Das Risiko der Unaufklärbarkeit trägt – auch sofern die widerlegbare Vermutung eingreift – der Arbeitgeber.
Wenn die Prüfung ergibt, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt, muss der Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil für die Sozialversicherungsbeiträge vier Jahre rückwirkend nachentrichten. Liegt ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitgebers vor, d. h. hatte der Arbeitgeber Kenntnis von der Scheinselbständigkeit, dann ist sogar ein 30-jähriger Rückgriff möglich. Der Scheinselbständige kann grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Auch ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Scheinselbständigen scheidet grundsätzlich aus.
Es ist dem Auftraggeber daher dringend zu raten, zu überprüfen, ob nicht eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wenn er einen freien Mitarbeiter beschäftigt.
Wenn Unsicherheiten diesbezüglich bestehen, hat der Auftraggeber die Möglichkeit ein sog. Clearingstellenverfahren bei der DRV zu beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung überprüft dann, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt oder ein Arbeitsverhältnis besteht. Wenn die Clearingstelle zum Ergebnis kommt, dass eine Selbständigkeit gegeben ist, dann ist dies bindend und der Arbeitgeber hat dann eine entsprechende Rechtssicherheit.
Im Zweifel sollte sich ein Arbeitgeber an einen Anwalt wenden, welcher sowohl auf das Arbeitsrecht als auch auf das Sozialrecht spezialisiert ist, da die Frage, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, beide Rechtsgebiete betrifft und somit vertiefte Kenntnisse sowohl im Sozialrecht als auch im Arbeitsrecht erforderlich sind.
mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Heiko Weidenthaler
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