Tag: aufenthaltsrecht

Entfaltung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für ausländische Ehegatten erst nach dreijährigem Bestand der Ehe

20. Februar 2012

Wegweiser

Mit Beschluss vom 23.01.2012 entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe, dass ausländische Ehegatten erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen, wenn die Ehe im Bundesgebiet drei Jahre bestanden hat.

In dem vorliegenden Fall lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag einer Staatsbürgerin aus Bosnien-Herzegowina und ihrer minderjährigen Tochter auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Verlängerung, bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Die Antragstellerin heiratete im September 2008 einen deutschen Staatsangehörigen und lebte seit November 2008 mit diesem und zwei in die Ehe mitgebrachten Töchtern im Bundesgebiet. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand, lehnte die Stadt Rastatt den Antrag der Antragstellerin, sowie dessen Tochter, auf Erteilung/ Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ab und drohte diesen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Die Antragstellerin begehrte nun die Feststellung, dass sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe.

Die aktuelle Gesetzeslage setzt voraus, dass eine tatsächliche Eheverbundenheit bestehe. Da diese nicht gegeben war, folgte das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht. Ferner konnte sie kein eigenständiges Aufenthaltsrecht durch den Familiennachzug erwerben, da die Regelungen voraussetzen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Zudem unterliegt der vorliegende Fall keiner besonderen Härte, so dass die Voraussetzungen, die ein Absehen von dem erforderlichen dreijährigen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglichen könnten, nicht gegeben sind. Die Rückkehrpflicht trifft die Antragstellerin nicht härter, als andere Ausländer in dieser Situation.

Entfaltung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für ausländische Ehegatten erst nach dreijährigem Bestand der Ehe

30. November -0001

Wegweiser

Mit Beschluss vom 23.01.2012 entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe, dass ausländische Ehegatten erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen, wenn die Ehe im Bundesgebiet drei Jahre bestanden hat.

In dem vorliegenden Fall lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag einer Staatsbürgerin aus Bosnien-Herzegowina und ihrer minderjährigen Tochter auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Verlängerung, bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab.

Die Antragstellerin heiratete im September 2008 einen deutschen Staatsangehörigen und lebte seit November 2008 mit diesem und zwei in die Ehe mitgebrachten Töchtern im Bundesgebiet. Da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand, lehnte die Stadt Rastatt den Antrag der Antragstellerin, sowie dessen Tochter, auf Erteilung/ Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse ab und drohte diesen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Die Antragstellerin begehrte nun die Feststellung, dass sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben habe.

Die aktuelle Gesetzeslage setzt voraus, dass eine tatsächliche Eheverbundenheit besteht. Da diese nicht gegeben war, folgte das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht. Ferner konnte sie kein eigenständiges Aufenthaltsrecht durch den Familiennachzug erwerben, da die Regelungen voraussetzen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Zudem unterliegt der vorliegende Fall keiner besonderen Härte, so dass die Voraussetzungen, die ein Absehen von dem erforderlichen dreijährigen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglichen könnten, nicht gegeben sind. Die Rückkehrpflicht trifft die Antragstellerin nicht härter, als andere Ausländer in dieser Situation.

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