Tag: elterngeld

Inhaftierte Mütter haben keinen Anspruch auf Elterngeld

10. Februar 2012

Sorgen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 17.01.2012, dass Mütter während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe keinen Anspruch auf Elterngeld haben, da die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts von Eltern und Kind nicht gegeben sind. Diese Voraussetzung ist auch als nicht gegeben anzusehen, wenn Mutter und Kind in der Justizvollzugsanstalt zusammen untergebracht sind.

In dem zu entscheidenden Fall brachte die 27-jährige Mutter ihren Sohn während der Haftzeit zur Welt. Der Vater des Kindes verbüßte ebenfalls eine Haftstrafe. So wohnte die Mutter zusammen mit ihrem Sohn in einer speziellen Mutter-Kind-Abteilung einer JVA, in der sich mehrere Frauen zusammen mit ihren Kindern einen gemeinsamen Wohnbereich mit Küche, Bad, WC und Aufenthaltsraum teilen. Die Klägerin ging ab dem dritten Lebensmonat des Kindes tagsüber einer Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb der JVA nach. In dieser Zeit war ihr Sohn in einem Hort außerhalb des Gefängnisses untergebracht. Da die Klägerin nur ein geringes Einkommen erzielte, war sie der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Elterngeld habe. Die zuständige Landeskreditbank Baden-Württemberg lehnte ihren Antrag jedoch ab, da die Anspruchsvoraussetzungen eines gemeinsamen Haushalts nicht vorlägen. Ein solcher Haushalt könne innerhalb einer JVA nicht begründet werden.

Das Landessozialgericht bestätigte die Rechtsansicht in einer Grundsatzentscheidung. In einer JVA ist die Lebensführung der Inhaftierten weitgehend durch die Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt, sodass die selbstständige Führung und Organisation eines eigenen Haushalts in diesem Rahmen nicht möglich sei. Das Gleiche gilt, wenn sich die Inhaftierten in einer Mutter-Kind-Einrichtung befinden. Dort haben Mütter letztlich ebenfalls keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind. Zudem war zu berücksichtigen, dass nicht die Klägerin, sondern das Jugendamt für die Versorgung des Kindes aufkommt.

Provisionen erhöhen das Elterngeld.

14. Mai 2010

Vater Kind, Familienrecht, Unterhalt

Erhält ein Mitarbeiter mehrmals im Jahr neben dem Gehalt Provisionszahlungen, so muss das bei der Bemessung der Höhe de Elterngeldes berücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht entschied jetzt zugunsten einer Frau aus der Immobilienbranche, die geklagt hatte, weil man ihr nur ein Elterngeld auf der Grundlage ihres relativ geringen Festgehaltes zahlen wollte. Sie erhielt aber mehrmals im Jahr hohe Provisionszahlungen, die die Elterngeldkasse bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt lassen wollte. Dagegen klagte sie jetzt mit Erfolg. Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent des durchschnittlichen Nettogehaltes, berechnet aus dem Durchschnittsgehalt des letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes.

BSG Az. B 10 EG 3/09 R

Mehr Elterngeld durch geleistete Überstunden oder Umsatzbeteiligung

28. August 2009

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass zur Berechnung der Basis für die Berechnung des Elterngeldes zum Beispiel auch regelmäßig gezahlte Umsatzbeteiligungen hinzu zu rechnen sind. (Az. L 12 EG7/08) Auch Überstunden gehören nach den Richtlinien des Bundesfinanzministeriums zum regelmäßigen Arbeitslohn. Nicht hingegen jedoch Weihnachtsgeld oder einmalige Abfindungen.

Berechnung des Elterngeldes

28. Mai 2009

Elternzeiten ohne Elterngeldbezug für das erste Kind bleiben bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt eines zweiten Kindes unberücksichtigt. Dies ist nach zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 19.02.2009 (B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R) mit dem Grundgesetz vereinbar.

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