15. Februar 2012
Die Übernahme des Handy-Herstellers Motorola durch Google wurde von der EU-Kommission und dem US-Justizministerium gebilligt, da keine kartellrechtlichen Bedenken, die einem Zusammengehen entgegenstehen würden, vorzufinden sind. Es werden durch die Übernahme keine wesentlichen Veränderungen am Markt erwartet.
Weiterhin müsse Google jedoch, vorwiegend anlässlich der Handypatente, im Auge behalten werden. Um eine Billigung der Übernahme des Herstellers Motorola durch Google zu genehmigen, musste die Frage geklärt werden, ob Google mit der Übernahme von Motorola den Zugang anderer Smartphone-Hersteller zum Betriebssystems Android einschränken würde. Die EU-Kommission sah den Zugang anderer Smartphone-Hersteller zu Android nicht in Gefahr, da die Google-Dienste generell von der Ausbreitung der Android-Plattform profitieren.
Zuletzt versicherte Google ausdrücklich, dass der Konzern den Zugang zu Motorola-Patenten nicht einschränken werde.
27. Oktober 2011
Der Bundesgerichtshof entschied erneut, mit Urteil vom 19.10.2011, dass der Suchmaschinenbetreiber Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung belangt werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Form von Vorschaubildern in der Trefferliste der Suchmaschine wiedergegeben werden.
Im aktuellen Fall beklagte ein Hamburger Fotograf, dass man seine Bilder in der Vorschau bei Google sehen könnte und berief sich darauf, dass er ihnen keine Nutzungsrechte eingeräumt habe. Der BGH bestätigte und konkretisierte dahingehend seine Auffassung aus dem Jahr 2010, indem er schon einmal entschieden hat, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne dabei technische Vorkehrungen zu treffen, die das Auffinden und Anzeigen dieses Werkes durch eine Suchmaschine schützen, durch konkludentes Handeln eine Einwilligung in die Wiedergabe von Vorschaubildern erklärt.
Dieses soll sogar dann Anwendung finden, wenn die Suchmaschine das Foto über Seiten auffindet, die keine Rechte durch den Urheber erlangt haben, da diese nicht zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Abbildungen unterscheiden kann.
Daraus ergibt sich, dass jede Person, die vermeiden möchte, dass Google Bilder in der Suche auffindet und anzeigt entsprechende Anpassungen in der Suchmaschinenoptimierung und im Quelltext vornehmen muss, so dass eine Indizierung verhindert wird. Nachteilig daran könnte jedoch sein, dass Inhalte der Website dadurch schlechter oder gar nicht in der Trefferliste angezeigt werden.
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