Tag: integrationsvereinbarung

Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers aufgrund einer Benachteiligung

22. Februar 2012

Vertrag Vertragsrecht

In aktuellem Fall entschied das Bundesarbeitsgericht über die Zahlung einer Entschädigung wegen der Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers. Grundsätzlich hat ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle, unter Bekanntgabe seiner Schwerbehinderteneigenschaft bewirbt, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern diesem nicht die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehlt. Unterbleibt diese Einladung, kann eine Benachteiligung des Bewerbers auf Grund seiner Schwerbehinderung vermutete werden. Im Falle dieser Vermutung müsste der Arbeitgeber zu dessen Widerlegung Gründe vorlegen, die eine Nichteinladung nachvollziehen lassen können und nicht die fehlende Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen.

Der Kläger, der unter einer Schwerbehinderung mit einem Grad von 60 leidet, bewarb sich bei der Beklagten auf eine Ausschreibung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main als Pförtner. In der Bewerbung wies er auf seine Schwerbehinderung hin. Da bei der Beklagten eine Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter besteht, kann von einer Einladung schwerbehinderter Bewerber im Auswahlverfahren abgesehen werden, wenn zwischen der Zentralabteilung, der Schwerbehindertenvertretung und dem Gleichstellungsbeauftragen Einvernehmen besteht, dass der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt. Die Bundespolizeidirektion sah im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Stellen von einer Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch ab. Dieser fühlt sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und verlangt eine Entschädigung in Höhe von 5.723,28 Euro.

Das Landesarbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 2.700 Euro. Die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. So hätte die Bundespolizeidirektion den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da die Integrationsvereinbarung das Recht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch nicht einschränken darf. Durch die nicht erfolgte Einladung bestehe die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. Die Beklagte konnte diese Vermutung nicht durch Tatsachen widerlegen, die keinen Bezug zur Schwerbehinderung oder zur fachlichen Eignung des Klägers haben.

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