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Inhaftierte Mütter haben keinen Anspruch auf Elterngeld

10. Februar 2012

Sorgen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 17.01.2012, dass Mütter während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe keinen Anspruch auf Elterngeld haben, da die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts von Eltern und Kind nicht gegeben sind. Diese Voraussetzung ist auch als nicht gegeben anzusehen, wenn Mutter und Kind in der Justizvollzugsanstalt zusammen untergebracht sind.

In dem zu entscheidenden Fall brachte die 27-jährige Mutter ihren Sohn während der Haftzeit zur Welt. Der Vater des Kindes verbüßte ebenfalls eine Haftstrafe. So wohnte die Mutter zusammen mit ihrem Sohn in einer speziellen Mutter-Kind-Abteilung einer JVA, in der sich mehrere Frauen zusammen mit ihren Kindern einen gemeinsamen Wohnbereich mit Küche, Bad, WC und Aufenthaltsraum teilen. Die Klägerin ging ab dem dritten Lebensmonat des Kindes tagsüber einer Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb der JVA nach. In dieser Zeit war ihr Sohn in einem Hort außerhalb des Gefängnisses untergebracht. Da die Klägerin nur ein geringes Einkommen erzielte, war sie der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Elterngeld habe. Die zuständige Landeskreditbank Baden-Württemberg lehnte ihren Antrag jedoch ab, da die Anspruchsvoraussetzungen eines gemeinsamen Haushalts nicht vorlägen. Ein solcher Haushalt könne innerhalb einer JVA nicht begründet werden.

Das Landessozialgericht bestätigte die Rechtsansicht in einer Grundsatzentscheidung. In einer JVA ist die Lebensführung der Inhaftierten weitgehend durch die Vorgaben der Anstaltsleitung bestimmt, sodass die selbstständige Führung und Organisation eines eigenen Haushalts in diesem Rahmen nicht möglich sei. Das Gleiche gilt, wenn sich die Inhaftierten in einer Mutter-Kind-Einrichtung befinden. Dort haben Mütter letztlich ebenfalls keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind. Zudem war zu berücksichtigen, dass nicht die Klägerin, sondern das Jugendamt für die Versorgung des Kindes aufkommt.

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