Tag: kindergeld

Anspruch auf Kindergeld eines Volljährigen Kindes besteht nur bei Arbeitslosmeldung

10. Mai 2012

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Ein Kind, welches das 18. Lebensjahr, nicht aber das 21. Lebensjahr, vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchend gemeldet ist. Für einen Anspruch auf Kindergeld bei einem volljährigen Kind ist daher eine Arbeitslosmeldung Voraussetzung. Die Aufnahme einer Aushilfstätigkeit, im Sinne einer geringfügigen Beschäftigung, steht einem Kindergeldanspruch dabei nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien darüber, ob dem Kläger in den Monaten Februar bis Oktober 2010 ein Kindergeldanspruch für seinen Sohn zusteht. Der in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angestellte Sohn des Klägers war bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet. Nachdem er einen Beratungstermin ohne Angabe von Gründen versäumt hatte und auch eine Rückfrage ohne Erfolg blieb, teilte ihm die Agentur für Arbeit mit, dass sie die Arbeitsvermittlung mit Wirkung zum 11.01.2012 einstelle. Gleichzeitig wurde die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben. Die Beklagte forderte den Kläger zur Rückzahlung des ausgezahlten Kindergeldes für die Zeit von Februar bis Oktober auf, da der Sohn in diesem Zeitraum nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen sei. Der Vater reichte gegen diesen Beschluss Klage ein, da sein Sohn eine Aushilfstätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausübt und er keine Mitteilung über eine Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung erhalten hat.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger mit Urteil vom 01.03.2012 recht und verneinte einen Rückzahlungsanspruch, da der Kläger im Streitzeitraum einen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn hatte. Ein Kind, welches das 18.Lebensjahr, aber noch nicht das 21.Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist. Nach Ansicht des Gerichts reicht es aus, wenn eine entsprechende Meldung bei der Arbeitsagentur als arbeitslos erfolgt. Eine Anordnung einer Vermittlungssperre kann zwar den Status eines Kindes als arbeitssuchend gefährden und somit zum Entfallen eines Anspruchs auf Kindergeld führen. In diesem Fall kann dies jedoch nicht gelten, da die Vermittlungssperre mangels wirksamer Bekanntgabe nicht in Kraft getreten ist. Auch die Aushilfstätigkeit im Streitzeitraum steht einem Kindergeldanspruch nicht entgegen, da auch Jemand mit einer geringfügigen Beschäftigung von regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich, als arbeitslos gelten kann. Die vom Sohn ausgeübte Aushilfstätigkeit stellt somit keine schädliche Beschäftigung dar.

Kein Anspruch auf Kindergeld bei langjähriger Kindesentführung

25. November 2011

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Das Finanzgericht Kassel entschied mit Urteil vom 22.11.2011, dass Mütter oder Väter, deren Kind vom anderen Elternteil ins außereuropäische Ausland entführt worden sind, nur dann Anspruch auf Kindergeld beibehalten, wenn die Kinder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Entführung zurück nach Deutschland kehren. Der Anspruch kann demnach nicht fortbestehen, wenn die Entführung schon mehrere Jahre zurückliegt.

In dem vorliegenden Fall klagte eine Mutter, dessen Kinder im Jahr 2002 vom Kindesvater ins nicht europäische Ausland entführt worden sind. Der Kindesvater wurde im Jahr 2003 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Im Jahr 2008 beantragte die Mutter der entführten Kinder, die bislang immer noch nicht zurückgekehrt waren, erneut die Festsetzung des Kindergeldes, da diese im Jahr 2003 durch die Familienkasse aufgehoben worden ist. Sie begründete dies mit den Kosten für den ,schon vor der Entführung, festen Wohnsitz der Kinder in ihrem Haushalt. Sie sei die Hauptbezugsperson für sämtliche Bedürfnisse der Kinder gewesen und halte in ihrem Haus immer noch die Zimmer der Kinder frei, für den Fall, dass diese doch noch zurückkehren.

Die Familienkasse lehnte die Zahlung des Kindergeldes ab, weil die Kinder sich seit mittlerweile acht Jahren im Ausland aufhalten sollen und es somit nicht mehr Notwendig ist den Wohnsitz in Deutschland aufrecht zu erhalten. Die Kinder sind nun 9, 15 und 18 Jahre alt.

Das Hessische Finanzgericht teilte die Verneinung der Familienkasse in Bezug auf die Voraussetzung eines Inlandswohnsitzes der Kinder für die Zahlung von Kindergeld, da nur dann von einer Beibehaltung des Wohnsitzes auszugehen sei, wenn der Zeitraum der Rückkehr nicht mehr als sechs Monate beträgt und entschied, dass der Kindesmutter kein Kindergeld mehr zustehe.

Ein Urteil, welches die "schon genug bestrafte" Mutter vermutlich nicht nachvollziehen kann.

Kindergeld sichern

25. Februar 2011

Sozialrecht und Arbeitsrecht

Wenn die Kinder schon etwas verdienen, so kann das schnell das Kindergeld für die Eltern kosten. Bis zu einer Einkommensgrenze bleibt jedoch das Kindergeld erhalten. Es zählt jedoch nicht der Hinzuverdienst allein, sondern der Saldo nach Abzug von Werbungskosten zur Erzielung gerade dieses Einkommens. Beim Finanzgericht Saarland war jetzt ein Verfahren anhängig, in dem einem Vater von der Kindergeldkasse das Kindergeld gesperrt wurde, weil Werbungskosten der Tochter nicht anerkannt wurden. Im Einzelnen ging es um Kosten für die Kontoführung, Berufskleidung und Reinigung der in der Ausbildung befindlichen Tochter. Die Familienkasse verlor den Rechtsstreit und musste das Kindergeld wieder gewähren.

FG Saarland Az. 2K 1179/09

Doppelter Bezug von Kindergeld ist Steuerhinterziehung

26. Februar 2010

Wer 2mal für dasselbe Kind Kindergeld kassiert, kann mit einer verlängerten Verjährungsfrist rechnen. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat den überzahlten Betrag als Steuerhinterziehung bewertet und die Verjährungsfrist so auf 10 Jahre gesetzt.

Ein Bahnbeamter hatte 1998 bei der Familienkasse Kindergeld beantragt.

Zur gleichen Zeit beantragte der beurlaubte Beamte ebenfalls Kindergeld bei der Beamtenversorgung.

Fortan bekam der Beamte neben seinem Gehalt gleich zweimal Kindergeld – bis 2008 ein Datenabgleich zwischen BV und Familienkasse stattfand.

Im Oktober 2008 forderte die Familienkasse rd. 17.000.- € zurück.

Der Kläger berief sich auf die Festsetzungsverjährung seit 2004.

Der Familienkasse sei ein Organisationsverschulden vorzuwerfen.

Es habe ihm nicht zwangsläufig auffallen müssen, dass Doppelzahlungen erfolgt seien.

Die Klage hatte aber keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Finanzgerichtes waren der Familienkasse die Zahlungen aus der Beamtenversorgung nicht bekannt gewesen. Wegen Vorliegens einer Steuerhinterziehung sei von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen.

Der Kläger habe gegenüber der Familienkasse irreführende Angaben gemacht.

Die Behauptung, dass er über 10 Jahren nicht bemerkt habe, dass er doppelt Kindergeld bezogen habe, nahm der Senat dem Kläger nicht ab.

Das Gericht ging davon aus, dass es dem Kläger bekannt gewesen sei, dass er nur an einer Stelle Kindergeld hätte beantragen können.

Das ergebe sich auch daraus, dass er schriftlich in beiden Kindergeldanträgen bestätigt habe, jeweils ein Merkblatt über Kindergeld erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Seiner Verpflichtung zur Korrektur des Sachverhalts sei er nicht nachgekommen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Az.: 4 K 1507/09

Arbeitslosengeld II – bei der Anrechung des so genannten übersteigenden Kindergeldes

23. Mai 2009

Kindergeld ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen und wird nicht, wie das sonstige Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf die Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Soweit das Kind einen Teil dieses Geldes nicht zur Bedarfdeckung benötigt, ist der übersteigende Teil beim Kindergeldberechtigen als Einkommen anzurechnen. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 13.05.2009 (Az.: B 4 AS 39/08 R) festgelegt, dass im Rahmen der Anrechnung beim Kindergeldberechtigten, die Versicherungspauschale (§ 3 Nr. 1 Alg II-V) abzusetzen ist.

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