Tag: nichtgefallen

Umtausch von Waren bei Nichtgefallen nur mit vorheriger vertraglicher Vereinbarung möglich

9. Februar 2012

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Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 27.12.2011, dass ein Käufer grundsätzlich kein Recht auf Umtausch einer Ware bei Nichtgefallen hat. Andernfalls muss der Käufer das Vorliegen einer Umtauschvereinbarung nachweisen.

In dem zu entscheidenden Fall kaufte die Münchener Klägerin in einem Miederwarengeschäft einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von 347 Euro. Nachdem die Frau feststellte, dass die gekaufte Unterwäsche nicht zum Brautkleid passt, wollte sie die Sachen zurückgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen. Die Geschäftsinhaberin verweigerte die Rücknahme jedoch mit der Begründung, dass Unterwäsche nicht so einfach zurückgenommen werden könnte. Die Kundin hingegen ist der Überzeugung, dass ihr zugesagt worden sei, dass sie die Teile zurückgeben könne, da der Slip und die Corsage Teil des Brautkleides sein sollten und mit dessen Farbe noch abgestimmt werden mussten. Diese Vereinbarung sah die Ladeninhaberin nicht als getroffen.

Die vor dem Amtsgericht München erhobene Klage blieb erfolglos, da grundsätzlich kein Recht auf Umtausch einer Ware bei Nichtgefallen besteht. Hier könnte nur ein explizit vertraglich vereinbartes Umtauschrecht greifen. Zusätzlich müsste dann ein Recht auf Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises vereinbart worden sein. Auch sei hier zu berücksichtigen, dass der Umtausch von Unterwäsche in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen ist, da dessen Anprobieren eine erneute Aufnahme in das Verkaufssortiment möglicherweise unzumutbar macht. Diese Argumente führten dazu, dass eine solche Vereinbarung streitig bleibt und die Klägerin diese folglich nicht beweisen konnte.

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