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Gesetzliches Sonnenstudio-Verbot für Minderjährige verfassungsgemäß

14. Februar 2012

gelbe Karte Kündigung

Mit der Pressemitteilung vom 19.01.2012, gab das Bundesverfassungsgericht bekannt, dass das allgemeine Verbot der Nutzung von Sonnenstudios von Minderjährigen, verfassungsmäßig ist. Das Verbot verletzt weder die allgemeine Handlungsfreiheit der Jugendlichen, noch Elterngrundrechte oder die Berufsfreiheit der Sonnenstudiobetreiber, da dadurch besondere Gefahren verhütet werden können.

Die in Betracht gezogene Vorschrift sieht vor, dass Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf. Durch diese Vorschrift fühlte sich die Minderjährige Beschwerdeführerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, da sie gelegentlich öffentliche Solarien nutzte. Auch ihre Eltern sahen sich in ihren Elterngrundrechten verletzt, da sie der nach ihrer Ansicht unverhältnismäßige Eingriff daran hindere, ihrer Tochter die Solariennutzung zu erlauben. Zusätzlich wollte ein Betreiber eines Sonnenstudios eine Verletzung seiner Berufsfreiheit geltend machen.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde nicht statt, da die Beschwerdeführer durch das Verbot der öffentlichen Nutzung von Solarien für Minderjährige nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Minderjährige werden durch das Nutzungsverbot nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, da diese Regelung Minderjährige vor UV-Strahlungen schützt, die nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers gerade im jugendlichen Alter Schäden an den Hautzellen verursachen können, die zu Hautkrebs führen können. Der Ausschluss dieser zusätzlichen Bestrahlungsmöglichkeit ist dazu geeignet eine deutliche Reduzierung der auf Kinder und Jugendliche einwirkenden UV-Strahlung zu erreichen. So ist der Grundrechtseingriff aufgrund des Gemeinschaftsanliegens zu rechtfertigen und auch erforderlich. Der Gesetzgeber ist zu Regelungen, durch welche der Jungend drohenden Gefahren abgewehrt werden können, berechtigt. Das Erfordernis eines solchen Verbots wurde dadurch verstärkt, dass bisherige Aufklärungskampagnen und freiwillige Selbstverpflichtungen bislang nicht den gewünschten Erfolg erbracht hatten. Auch stellt diese Regelung keine Verletzung des Elterngrundrechts oder der Berufsfreiheit der Sonnenstudiobetreiber dar. Das Interesse am Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren, die durch die Nutzung von Sonnenbänken drohen, überwiegt.

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