18. April 2012
10. April 2012 | RA Frank | Familienrecht
Ausstehende Unterhaltszahlungen können nicht mehr eingeklagt oder vollstreckt werden, wenn sie länger als ein Jahr zurückliegen. Diese geltende Rechtsprechung hat das OLG Thüringen in einem Beschluss bekräftigt.
Der Unterhalt sei dazu da, den Bedarf für das tägliche Leben zu finanzieren. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener – also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender – Rückstände sei rechtsmissbräuchlich, zudem solle mit der Frist verhindert werden, dass sich die Rückstände zu einem erdrückenden Schuldenberg anhäufen.
Der Zweite Familiensenat des OLG Jena habe sich zuletzt im Januar mit einem solchen Fall befasst. Dabei wollte eine inzwischen 23-Jährige ausstehenden Unterhalt ihres Vaters für die Jahre 2000 bis 2008 von rund 15.000 Euro zwangsvollstrecken lassen. Dies hatte schon das Amtsgericht Erfurt auf Klage des Vaters hin für unzulässig erklärt. Auch die Beschwerde der Tochter gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg (Beschl. v. 17.01.2012, Az. 2 UF 385/11).
Nähere Ausführungen zur Verwirkungsproblematik finden sich in der ausführlichen Presseerklärung des OLG.
mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Peter Frank
1. März 2012
Das Unterhaltsrecht bildet den Schwerpunkt in der Praxis des Familienrechts. Es umfasst alle Unterhaltsansprüche aus dem Bereicht des Ehegatten- und Verwandtenunterhalts sowie Ansprüche nicht verheirateter Eltern.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um:
a. die durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht gemäß den §§ 1605ff BGB (Kindes- und Ausbildungsunterhalt), d.h.
den Unterhalt ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen die Eltern,
den Unterhalt der Eltern gegen die Kinder,
den Unterhalt der Kinder gegen Großeltern und
sonstige Ersatzansprüche;
b. die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht, die sich unterteilt in Familien-, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt;
c. Unterhaltsansprüche der Mutter/des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Anlass der Geburt.
Trotz einer Vielzahl von Besonderheiten jedes einzelnen Unterhaltsanspruchs müssen bei jedem Anspruch folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. eine Anspruchsgrundlage,
2. die Bedürftigkeit des Berechtigten,
3. die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
1. März 2012
Fraglich ist häufig, ob der Unterhaltsberechtigte von dem Unterhaltspflichtigen die Erstellung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels verlangen kann, auch wenn der Unterhalt monatlich in voller Höhe auf dem Konto des Berechtigten eingeht.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 01.07.1998 – XII ZR 271/97 – enschieden, trotz freiwilliger, pünktlicher und regelmäßiger Zahlung des Unterhalts besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Titulierung des Zahlbetrages. Denn der Unterhaltsverpflichtete kann ohne Titulierung seine freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen, obwohl der Unterhaltsberechtigte auf die laufende pünktliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist, da er den Unterhalt für seinen Lebensbedarf benötigt.
Wichtig ist jedoch, den Unterhaltsverpflichteten vor dem Gang zum zuständigen Familiengericht außergerichtlich aufzufordern, einen solchen Titel (Unterhaltsurkunde oder Urkunde des Notars) zu erstellen. Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, steht der Weg zum Familiengericht offen, wobei zu beachten ist, dass gemäß § 114 Abs. 1 FamFG (Familienverfahrensgesetz) in allen Unterhaltsverfahren Anwaltspflicht besteht.
4. Januar 2012
Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien
In der sogenannten Düsseldorfer Tabelle wird festgehalten, welcher Betrag minderjährigen Kindern in Abhängigkeit von ihrem Alter und in Abhängigkeit vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu zahlen ist. Diese Tabelle wurde im vergangenen Jahr den gestiegenen Unterhaltungskosten angepasst. Eine Erhöhung oder Herabsetzung der jeweiligen Beträge ist für 2012 nicht vorgesehen.
Die Oberlandesgerichte der einzelnen Bundesländer legen in den Unterhaltsleitlinien die Richtlinien für die Berechnung des Kindes-, Trennungs-, nachehelichen und sonstigen Unterhalts fest. Hier wird z.B. angegeben, wie hoch der Selbstbehalt bei der Gewährung von Unterhalt an ein minderjähriges oder ein volljähriges Kind aus, wie hoch der Selbstbehalt im Falle der Gewährung von Ehegatten- oder Elternunterhalt ausfällt oder welchen Bedarf ein volljähriges Kind hat, das seine Ausbildung an einem anderen Ort absolviert.
Nachdem im vergangenen Jahr der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wie folgt angehoben wurde, gibt es für das Jahr 2012 keine Veränderungen:
gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern: 950 Euro
gegenüber volljährigen Kindern, die nicht im Haushalt eines Elternteils wohnen: 1.150 Euro
gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten und unverheirateten Eltern, die ein Kind bis zum 3. Lebensjahr betreuen: 1.050 Euro
gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen: 1.500 Euro
Der Bedarf eines volljährigen Kindes, welches sich in der Ausbildung befindet wurde im letzten Jahr auf 670 Euro pro Monat angehoben. In diesem Betrag sind jedoch noch nicht die Beiträge zur Krankenversicherung (falls des Kind nicht familienversichert ist) und gegebenenfalls anfallende Studiengebühren enthalten.
7. Dezember 2011
Wer zahlt, wenn mein Kind abwechselnd von Mutter und Vater betreut wird?
In den §§ 1601ff BGB hat der Gesetzgeber angeordnet, dass Verwandte gerader Linie einander Unterhalt zu gewähren haben. D.h. grundsätzlich sind sowohl Mutter als auch Vater verpflichtet, ihr Kind zu unterhalten. Derjenige Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, allerdings in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes.
Problematisch ist jedoch, wie verhält es sich mit dem Kindesunterhalt, wenn das Kind abwechselnd von Mutter und Vater betreut wird, wobei der Betreuungsanteil des einen Elternteils höher (ca. 65%) ist als der des anderen (ca. 35%). Für diese Betreuungssituation hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 161/04 – eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.
In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Elternteil, der den geringeren Betreuungsanteil hat solange pflichtig ist, Barunterhalt zu zahlen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei dem anderen Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für das Kind trägt. Das ist in der Regel auch dann der Fall, wenn sich das Kind über das übliche Maß hinaus bei dem anderen Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert.
Eine andere Unterhaltsregelung ist jedoch dann möglich, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen. Für die Beantwortung dieser Frage kommt der zeitlichen Komponente der von jedem Elternteil übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass sich die Beurteilung allein hierauf beschränkt.
Da im zu entscheidenden Fall trotz umfangreicher Betreuung durch den Vater die Mutter nachweislich die Hauptverantwortung für das Kind trug, wurde der Vater zur Barzahlung verurteilt.
21. November 2011
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 09. November 2011, dass Mütter von „Kuckuckskindern“ über die Person des wirklichen Vaters nicht schweigen dürfen, wenn ein Scheinvater bereits Unterhaltsleistungen, an dieses nicht von ihm stammende Kind, getätigt hat und er das Geld vom tatsächlichen Erzeuger zurückfordern möchte.
Der vermeintliche Vater zahlte Unterhalt für ein Kind in Höhe von insgesamt 4.575 Euro. Aufgrund eines Vaterschaftsgutachtens konnte festgestellt werden, dass der Mann nicht der Erzeuger des Kindes sein kann. Das Gericht hob die Vaterschaftsanerkennung auf. Da dem Scheinvater bekannt war, dass mittlerweile ein anderer Mann für das Kind Unterhalt bezahlt, verlangte er von der Mutter des Kindes den Namen des tatsächlichen Erzeugers. Diese verweigerte jedoch die Aussage.
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die vorherigen Auffassungen der Instanzgerichte und verurteilte die Mutter zur Auskunft, da sich dieser Anspruch aus Treu und Glauben ergäbe. Die Mutter kann unproblematisch den tatsächlichen Vater benennen, da dieser sogar gegenwärtig Kindesunterhalt leiste.
Durch die Auskunftspflicht wird zwar der Bereich der Privat- und Intimsphäre der Mutter berührt, welches jedoch nach dem Grundgesetz durch die Rechte Dritter zulässig ist. Es stellt somit keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Mutter dar. Die erforderliche Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten ergibt sich aus dem Vaterschaftsanerkenntnis, welches der Scheinvater auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegeben hatte. Der Betroffene kann seinen Auskunftsanspruch jetzt gerichtlich durchsetzen.
Vielleicht ein geringer Trost für den Kuckucks-Vater, der voller menschlicher Enttäuschung sein muss, wenn man bedenkt, dass er jahrelang geglaubt hat sein eigenes Kind großzuziehen.
15. November 2011
Unterhalt an volljähriges Kind
Muss ich ein Praktikum des Kindes finanzieren?
Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhaltsanspruch eines Kindes auch die Kosten einer Berufsausbildung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemisst sich der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung nach der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes. Dementsprechend ist der überwiegende Teil der Eltern gern bereit, während der Ausbildung ihres Schützlings Unterhalt zu gewähren. Immer häufiger stellen sich Eltern jedoch die Frage, ob sie auch verpflichtet sind, nicht vergütete Praktika, die das Kind vor Beginn der Ausbildung oder im Anschluss an die Ausbildung absolviert, zu finanzieren.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2006 – 2 WF 87/06 – klargestellt, ein Praktikum ohne Vergütung rechtfertigt einen Anspruch auf sogenannten Ausbildungsunterhalt nur soweit und solange, wie das Praktikum für die Berufsausbildung vorgeschrieben ist. D.h. dient das Praktikum lediglich der Überbrückung von Wartezeiten bis zum Beginn des Studiums oder nach dem Studium zum Einstieg in das Berufsleben, so ist dies unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen.
Das Oberlandesgericht Rostock dagegen hat in seiner Entscheidung vom 18.04.2006 - 10 WF 234/05 – ausgeführt, ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt könne auch für die Dauer eines berufsvorbereitenden Praktikums bestehen. Das Praktikum sei zwar keine Ausbildung im engeren Sinne. Unter einer Berufsausbildung seien nicht nur Ausbildungsmaßnahmen wie z.B. Unterricht oder die Teilnahme an Kursen zu verstehen, sondern alle Maßnahmen, die dem Ziel dienen, Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen zu sammeln und die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.
Auch wenn die Argumentation des Oberlandesgerichtes nicht von der Hand zu weisen ist, so birgt sie die Gefahr in sich, dass Kinder von ihren Eltern verlangen, mehrjährige Praktika zu finanzieren, was keineswegs dem Sinn und Zweck des Ausbildungsunterhaltes gerecht wird. Von den unterhaltspflichtigen Eltern kann daher allenfalls abverlangt werden, ein für die Berufsausbildung erforderliches Praktikum zu finanzieren, was der Auszubildende im Zweifel anhand eines Sachverständigengutachtens zu beweisen hat.
10. Oktober 2011
Nach § 33 Abs.1 Satz 1 EstG können auch getrennt lebende Ehegatten Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern während des Fortbestehens ihrer Ehe als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.07.2011. Eine getrennt lebende Ehefrau leistete weiterhin Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende und verheiraterte Schwiegermutter. Im Rahmen ihrer Steuererklärung wollte sie den Abzug der Aufwendungen geltend machen, welches das Finanzamt jedoch mit der Begründung ablehnte, dass sie gesetzlich nicht zu Unterhaltsleistungen gegenüber ihrer Schwiegermutter verpflichtet sei. Auch das Finanzgericht war der Auffassung, dass diese Art der Unterhaltszahlung nur bei einer intakten Ehegemeinschaft abzugsfähig sei. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein, welches der BFH für begründet erachtet.
So fordert §33a Abs.1 Satz 1 EstG lediglich den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses, welcher auch nicht dahingehend einzuschränken sei, dass dieser nur bei einer intakten Ehe anwendbar ist. Vom Finanzgericht ist jedoch weiterhin zu prüfen, ob nicht der Ehemann der Schwiegermutter für ihrern Unterhalt aufkommen könnte.
8. September 2011
Der Bundesgerichtshof setzt in seiner Entscheidung vom 01.06.2011 seine strenge Rechtsprechung zum Unterhalt des Elternteils, welcher ein gemeinsames Kind betreut fort. Er betont erneut, dass der Gesetzgeber mit dem im Jahre 2008 eingeführten Unterhaltsrecht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes dem betreuenden Elternteil einen befristeten Basisunterhalt gewähren wollte. Der an die Mutter oder den Vater gemäß § 1570 BGB zu zahlende Unterhalt werde vor allem im Interesse des Kindes gewährt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes komme nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Betracht, wenn hierfür besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände können z.B. sein: eine schwere Behinderung des Kindes oder keine bestehenden, zumutbaren und verlässlichen Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Es muss also stets im Einzelfall geprüft werden, ob das Kindeswohl es erfordert, dass der Unterhalt für den betreuenden Elternteil aus Billigkeitsgründen zu verlängern ist. (BGH vom 01.06.2011 – XII ZR 45/09 -)
1. September 2011
Nach der Vorschrift des § 1579 Ziffer 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu verneinen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn derjenige, der Unterhalt verlangt, in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Grundsätzlich ist dies nach ständiger Rechtsprechung erst ab zwei bis drei Jahren gegeben. Die Dauer des Zusammenlebens ist nur ein wichtiges, aber nicht das entscheidende Indiz. Im entsprechenden Fall, lebten die Partner zunächst ein Jahr in der Wohnung eines Partners zusammen. Anschließend mieteten sie gemeinsam eine neue Wohnung an. Daraus schloss das Gericht, dass die Beziehung schon nach 1 ½ Jahren des Zusammenlebens für die Zukunft und auf Dauer angelegt und damit hinreichend verfestigt ist. Die Frau hatte keinen Unterhalts-anspruch mehr.
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